Statuten

Die ursprünglichen Statuten wurden im Jahr 1978 verfasst, als der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister gestellt wurde. Seit dem 15.05.1979 darf sich der Schützenverein „eingetragener Verein“ nennen.

Hier die Statuten in ihrer aktuellen Fassung (Anfang 2013):

Schützenverein „Am Nierstenholz“ e.V.

Statuten

§ 1 (Name und Sitz des Vereins)

(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Am Nierstenholz gegr. 1935 / 1948“ mit dem Zusatz e.V.. Der Verein wurde am 08.08.1948 gegründet; er hat sich aus dem 1935 ins Leben gerufenen Kinderschützenverein entwickelt.

(2) Er hat seinen Sitz in 59368 Werne und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lünen unter der Nr. 1103 eingetragen.

§ 2 (Vereinszweck)

Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die gute Nachbarschaft unter den Anwohnern dieses Bezirks zu pflegen sowie die gegenseitige Hilfe zu allen Zeiten, insbesondere in der Not, zu fördern und den Frohsinn und die Heiterkeit durch die Veranstaltung ländlicher und traditioneller Feste zu beleben.

§ 3 (Mitgliedschaft)

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der im und im näheren Einzugsbereich des ehemaligen Schulbezirks „Am Nierstenholz“ wohnhaft ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem Personen über 16 Jahre die gut freundschaftliche Beziehungen zu einem ordentlichen Mitglied unterhalten.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist durch einen schriftlichen Antrag, der an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist, zu beantragen.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er kann die Mitgliedschaft ablehnen, wenn diese den Vereinsinteressen entgegensteht.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt immer am Anfang des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft beantragt wurde.

§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod,

  2. freiwilliges Ausscheiden,

  3. Ausschluss.

(2) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres. Er muss bis zum 30.11. des Austrittsjahres erklärt werden. Bis zum Ende der Mitgliedschaft ist das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(4) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei

  1. einer ehrenrührigen Handlung,

  2. Rückstand mit der Beitragszahlung für 2 Jahre,

  3. hartnäckiger Störung des Vereinsfriedens,

  4. bei wiederholten Verstößen gegen die Statuten.

(5) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes. Er wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Dem Ausgeschlossenen steht die Anrufung der Generalversammlung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung über den Ausschluss zu. Die Anrufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die endgültige Ausschließung entscheidet dann die nächste Generalversammlung. Der Ausgeschlossene hat das Recht, sich selbst vor der Beschlussfassung in der Generalversammlung zu rechtfertigen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Ausgeschlossenen.

§ 5 (Ehrenmitgliedschaft)

(1) Personen, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben können auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können nur Mitglieder ernannt werden, die mindestens 70 Jahre alt und 30 Jahre Mitglied im Verein sind.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand und ist durch die Generalversammlung zu bestätigen.

§ 6 (Pflichten der Mitglieder)

Die Schützen repräsentieren den Verein bei allen Veranstaltungen und öffentlichen Auftritten und haben für ein ordentliches und einheitliches Erscheinungsbild zu sorgen.

Hierzu gehört selbstverständlich auch, dem König entsprechende Ehre, Achtung und Respekt zu erweisen.

Insbesondere Funktionsinhaber haben bei Veranstaltungen und öffentlichen Auftritten des Vereins auf Grund ihrer Ämter eine besondere Repräsentationspflicht.

§ 7 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlungen

  2. der Vorstand

§ 8 (Mitgliederversammlungen)

(1) Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung, genannt Generalversammlung, statt. Sie ist zuständig für:

  1. Bericht über das verflossene Vereinsjahr,

  2. Bericht über den Kassenstand,

  3. Wahl des geschäftsführendes Vorstandes,

  4. Wahl des stellvertretenden Geschäftsführers,

  5. Wahl des stellvertretenden Schrift- und Protokollführers,

  6. Wahl zweier Rechnungsprüfer,

  7. jährliche Entlastung des Vorstandes,

  8. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  9. endgültige Ausschlüsse von Mitgliedern,

  10. Änderung der Statuten,

  11. Schützenfest,

  12. sonstige Feste,

  13. Verschiedenes.

(2) Auf Palmsonntag wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung, Palmsonntagversammlung genannt, abgehalten. Sie ist zuständig für die Wahl der Offiziere:

  1. Oberst

  2. Major

  3. Hauptmann

  4. Feldwebel (Spieß)

  5. Stabsarzt

  6. Apotheker

  7. Fahnenoffiziere und deren Vertreter

  8. Kanoniere und deren Vertreter

(3) Darüber hinaus werden in dieser Versammlung noch folgende Funktionen gewählt:

  1. Schießwarte

  2. Platzwarte

(4) Der Adjutant wird durch den Oberst ernannt. Der Oberst gibt seine Entscheidung in der Mitgliederversammlung bekannt, in der er gewählt wurde.

(5) In besonders dringenden Fällen werden außerordentliche Mitgliederversammlungen durchgeführt. Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn von einem Drittel der Mitglieder ein schriftlicher Antrag unter Angabe der Gründe an den geschäftsführenden Vorstand gestellt wird.

(6) Die Einberufung sämtlicher Mitgliederversammlungen muß vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinslokal oder Veröffentlichung in der Tagespresse, Internet sowie Vereinszeitung erfolgen.

(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

(8) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung des Antrages muss zu Beginn der Mitgliederversammlung durch Versammlungsbeschluss entschieden werden.

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

Über die Versammlungen, insbesondere der Beschlüsse, sind von dem Protokollführer Protokolle zu führen. Diese sind von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 9 (Vorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB

  2. dem erweiterten Vorstand

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  1. 1. Vorsitzender

  2. 2. Vorsitzender, gleichzeitig Schrift- und Protokollführer

  3. Geschäftsführer, gleichzeitig Kassenverwalter

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. jeweils regierender Schützenkönig

  2. Oberst

  3. Major

  4. Hauptmann

  5. Feldwebel (Spieß)

  6. stellvertretender Geschäftsführer

  7. stellvertretender Schrift- und Protokollführer

(4) Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen keinem anderen örtlichen Schützenverein angehören. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollten ebenfalls keine Doppelmitgliedschaften eingehen.

(5) Sämtliche Mitglieder des Gesamtvorstandes und sonstige Funktionsträger führen ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.

§ 10 (Aufgaben und Beschlüsse des Vorstandes)

(1) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich Dritten gegenüber.

(2) Zur Vertretung des Vorstandes sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.

(3) Der Gesamtvorstand regelt und wickelt die Vereinsangelegenheiten ab.

(4) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen und sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern.

(5) Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes bzw. Gesamtvorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit.

§ 11 (Wahlen und Amtszeiten der Funktionsträger)

(1) Sämtliche Funktionsträger werden in den Mitgliederversammlungen des auf ein Schützenfest folgenden Jahres gewählt (geschäftsführender Vorstand, stellvertretender Geschäftsführer sowie stellvertretender Schrift- und Protokollführer in der Generalversammlung; die restlichen Funktionen in der Palmsonntagversammlung).

(2) Für die Wahl des 1. Vorsitzenden wird ein Wahlleiter durch die Versammlung bestellt. Er ist zuständig für die Wahl des 1. Vorsitzenden. Die weiteren Wahlen nimmt der neu gewählte 1. Vorsitzende vor.

(3) Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschießt eine Schützenfestabweichung vom 2-Jahresrythmus. Dadurch verkürzt bzw. verlängert sich die Amtszeit entsprechend.

(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Beendigung der Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 (Geschäfts- und Buchführung, Entlastung des Vorstands)

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Die Buch- und Kassenführung hat übersichtlich und mit ordnungsgemäßen Nachweisen zu geschehen. Sie ist vor der alljährlichen Generalversammlung von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen.

(3) Die Geschäftsführung bedarf der Entlastung nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres. Die Entlastung ist von einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu beantragen.

§ 13 (Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr)

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer evtl. Aufnahmegebühr beschließt die Generalversammlung.

Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jungschützen) zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.

Die Mitgliedsbeiträge sind zur Deckung der laufenden Betriebskosten zu verwenden.

§ 14 (Schützenfest, König, Hofbegleitung)

(1) Die Ablauforganisation eines Schützenfestes einschließlich der Vorübung und Vorbereitung obliegt dem Oberst. Er wird hierbei vom Gesamtvorstand unterstützt. Die Einholung von Genehmigungen ist Sache des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Entscheidungen des Oberst, die Vorschriften, Genehmigungen oder Statuten entgegenstehen, ist der geschäftsführende Vorstand befugt, dem Oberst Anordnungen zu erteilen, die dieser zu befolgen hat.

(2) Das Königsschießen erfolgt auf einen auf einer Stange befestigten Holzadler. Derjenige, der das letzte Stück des Adlers herunterschießt, wird Schützenkönig. Die Königswürde kann jeder erlangen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und 2 Jahre Mitglied des Vereins ist.

(3) Der Schützenkönig wählt unter Hinzuziehung des Vorstandes und des Obersten eine Dame als Schützenkönigin. Sollte eine Schützenschwester den Vogel abschießen, wählt sie aus den Herren einen Prinzgemahl. Das Königspaar wählt aus dem Kreis der Schützenfamilie die Königsleutnante und Ehrendamen als Hofbegleitung.

Zur erweiterten Hofbegleitung zählen automatisch der 1. Vorsitzende, der Oberst, der Adjutant sowie deren Damen. Es bleibt dem König freigestellt, einen weiteren Kreis zu wählen.

(4) Der König hat sein Amt mit Würde und Erhabenheit zu tragen. Er hat bei allen öffentlichen Veranstaltungen und Auftritten des Vereins als Repräsentant zu erscheinen, d.h. in Königswürde und nächster Hofbegleitung. Um Irrtümer zu verhüten, entscheidet der 1. Vorsitzende von Fall zu Fall.

(5) Sollte die Wohnung des Königspaares außerhalb des Vereinsbezirks liegen, hat das Königspaar ein Standquartier innerhalb der Vereinsgrenzen zu nehmen. Abweichungen hiervon kann der geschäftsführende Vorstand in Verbindung mit dem Oberst genehmigen.

(6) Es ist Sache der Mitglieder, den Abholort des Königspaares am Tag vor dem Schützenfest in würdiger Form zu schmücken und zwar mit einem aus Tannengrün gefertigten Kranz, Birken und Papierrosen. Der Kranz und die Papierrosen werden zuvor beim Königspaar hergestellt. Die Auswahl des Ortes obliegt dem König.

(7) Das Königspaar wird durch die Schützen von ihrer Wohnung bzw. ihrem Standquartier abgeholt und in einem Festzug zum Festzelt geleitet. Hier findet dann zu Ehren des Königspaares ein Königsball statt.

§ 15 (Uniform)

(1) Das zusammengehörige einheitliche Erscheinungsbild des Vereins wird durch eine einheitliche Uniform dargestellt.

(2) Die Uniform besteht aus einem grünen Hut mit Spielhahnfeder, weißem Hemd, grüner Jacke mit grünen Schulterklappen und Abzeichen, grüner Krawatte mit Schützenemblem, schwarzer Hose, schwarzen Socken und schwarzen Schuhen.

(3) Die Uniform der Schützenschwestern weicht hiervon insoweit ab, dass sie keinen Hut tragen und anstelle der Krawatte einen Krawattenspitz verwenden. Schützenschwestern ist es erlaubt, anstelle des Hemdes eine nicht unter der Jacke herausschauende Bluse zu tragen.

(4) Auf Grund ihrer besonderen Ämter, weicht bei folgenden Funktionsträgern die Uniformordnung ab:

  • Der Gesamtvorstand, ausgenommen König und Kanoniere, trägt eine grün-weiße Feder, der König einen herausragenden bunten Federbusch und die Kanoniere tragen rot-weiße Federn.

  • Der geschäftsführende Vorstand, König, Oberst und Ehrenoberst haben goldene Schulterklappen. Die kommandierenden Offiziere, Fahnenoffiziere und Königsleutnante sowie der Adjutant tragen silberne, die Kanoniere rot-silberne, Stabsarzt und Apotheker blau-silberne, die stellvertretenden Geschäfts- und Schriftführer grüne flach geflochtene Schulterklappen.

  • Die Fahnenoffiziere haben schwarze Säbel und der Major einen silbernen Säbel.

  • Der König trägt zusätzlich die Amtskette und die Königin die Krone.

  • Der Oberst trägt ein Brustschild und bei besonderen Anlässen, z.B. Schützenfest, einen Zweispitz mit Federbusch.

  • Die Offiziere tragen Fangschnüre und die Hosennähte sind entsprechen der Funktion mit roten Streifen versehen.

  • Alle Amtsinhaber tragen weiße Handschuhe.

(5) Die Uniform ist bei allen Veranstaltungen und öffentlichen Auftritten zu tragen. Schützenschwestern, die einen Schützenbruder bei Ausmärschen begleiten, dürfen auf die Uniform verzichten.

Abweichend hiervon wird beim Besuch von Festbällen und Vogelschießen benachbarter Vereine auf den Hut verzichtet. Beim Biwak wird ausschließlich der Hut getragen.

(6) Der Oberst ist berechtigt im Einzelfall, Marscherleichterungen und Uniformeinschränkungen anzuordnen.

§ 16 (Orden, Ehrenzeichen, Schießauszeichnungen)

(1) Mitgliedern, die sich im Verein verdient gemacht haben, werden mit Verdienstorden ausgezeichnet. Jubiläumsorden werden vergeben je nach Dauer der Vereinszugehörigkeit. Die Auszeichnungen obliegen dem Oberst in Verbindung mit dem geschäftsführenden Vorstand und werden auf den Vorübungen der Schützenfeste verliehen.

(2) Die Leistungen beim Schießen, werden mit Abzeichen, Orden und Schießschnüren und Eicheln je nach Leistung in grün, Silber oder Gold ausgezeichnet. Die Übergabe erfolgt durch die Schießwarte auf den Vorübungen der Schützenfeste.

(3) Orden, Ehrenzeichen und Schießauszeichnungen sind in ordentlicher Form an der Uniformjacke zu tragen. Auf nicht dem Schützenwesen zuzurechnenden Abzeichen sollte im Sinne eines ordentlichen Erscheinungsbildes verzichtet werden.

§ 17 (Änderung der Statuten)

Für die Änderung der Statuten ist die Mitgliederversammlung zuständig.

Zur Änderung der Statuten ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 18 (Auflösung des Vereins)

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Der Beschluss bedarf der Mehrzahl von 3/4 Stimmen der gesamten Mitgliederzahl,

(3) Die Verwendung des Vereinsvermögens unterliegt der Beschlussfassung dieser außerordentlichen Versammlung