Statuten

Die Statuten wurden im Jahr 1978 verfasst, als der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister gestellt wurde. Seit dem 15.05.1979 darf sich der Schützenverein "eingetragener Verein" nennen.

Einige Dinge haben sich seitdem geändert, z.B. ist die PLZ der Stadt Werne mittlerweile 59368. Und einige Formulierungen ("Frohsinn und Munterkeit") zeigen, dass bei der Verfassung der Statuten Protokolle aus der Anfangszeit des Vereins zur Hilfe gezogen wurden.

Hier die Statuten in ihrer Original-Fassung (und ohne Berücksichtigung der Rechtschreib-Reform):

Schützenverein "Am Nierstenholz" e.V.

Statuten

§ 1

Der Verein ist am 08. August 1948 gegründet worden, er stützt sich auf den im Jahre 1935 ins Leben gerufenen Kinderschützenverein "Am Nierstenholz", der von den Anwohnern des gleichnamigen Schulbezirks getragen wurde.

Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die gute Nachbarschaft unter den Anwohnern dieses Bezirks zu pflegen sowie die gegenseitige Hilfe zu allen und insbesondere in Zeiten der Not zu fördern. Außerdem durch Veranstaltungen ländlicher Feste den Frohsinn und die Munterkeit zu beleben.

Der Verein hat seinen Sitz in 4712 Werne, ist beim dortigen Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen:

Schützenverein "Am Nierstenholz" e.V.
gegr. 1935 / 1948

§ 2

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der im näheren Einzugsbereich des ehemaligen Schulbezirks "Am Nierstenholz" wohnhaft ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem Personen über 16 Jahre, die mit einem ordentlichen Mitglied verwandt sind bzw. ernsthaft in ein solches Verwandtschaftsverhältnis treten wollen sowie Personen über 16 Jahren, die gut freundschaftliche Beziehungen zu einem ordentlichen Mitglied unterhalten.

Die Aufnahme in den Verein ist durch einen schriftlichen Antrag, der an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist, zu beantragen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er kann die Mitgliedschaft ablehnen, wenn diese den Vereinsinteressen entgegensteht.

§ 3

Personen, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

§ 4

Organe des Vereins sind:

§ 5

Der Vorstand besteht aus:

§ 6

Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:

Dem Geschäftsführer obliegt die Kassenverwaltung.

Zur Vertretung des Vorstandes sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, führt dessen Geschäft, überwacht den Vollzug der Statuten und der Beschlüsse der Versammlung. Seine Geschäftsführung bedarf der Entlastung in jedem Jahr. Diese Entlastung ist von einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu beantragen.

Mitglieder, die einem anderen örtlichen Schützenverein angehören, dürfen keinen Posten im geschäftsführenden Vorstand bekleiden.

§ 7

Für die Regelung und Abwicklung der Vereinsangelegenheiten wird unter Bezugnahme auf § 5 der Statuten ein erweiterter Vorstand gewählt. Dieser erweiterte Vorstand besteht aus:

§ 8

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Generalversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Beendigung der Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Zur Wahl des 1. Vorsitzenden wird ein Wahlleiter durch die Versammlung bestellt, der für die Wahl des 1. Vorsitzenden zuständig ist. Für die weitere Wahl ist dann der neu gewählte 1. Vorsitzende zuständig.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes bedarf der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

Der Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter einberufen und ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern.

§ 9

Oberst, Major und Hauptmann werden von der außerordentlichen Versammlung gewählt, auf der die Durchführung des Schützenfestes vorbereitet wird. Ihre Amtsdauer erstreckt sich immer von der vorgenannten außerordentlichen Versammlung bis zur nächsten außerordentlichen Versammlung, auf der die neuerliche Durchführung eines Schütenfestes vorbereitet wird. Der Oberst ist für die technische Abwicklung des Schützenfestes sowie für das öffentliche Auftreten des Vereins verantwortlich.

§ 10

Der Gesamtvorstand ist ehrenamtlich bestellt. Er sieht in seinem Amt ein ihm von den Vereinsmitgliedern entgegengebrachtes Vertrauen und verpflichtet sich, seine ganze Kraft dem Wohle und Gedeihen des Vereins zu widmen.

§ 11

Der Verein hält nach Bedarf Mitgliederversammlungen ab. Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Innerhalb eines Vereinsjahres müssen je eine Generalversammlung sowie eine außerordentliche Versammlung abgehalten werden, der dafür günstigste Zeitpunkt ist jeweils früh genug festzulegen.

Über die Beschlüsse der Versammlungen ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist von ihm und dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Zur Änderung der Statuten ist die 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 12

Die Generalversammlung ist zuständig für:

  1. den Bericht über das verflossene Vereinsjahr
  2. den Bericht über den Kassenbestand
  3. die Wahl des Vorstandes
  4. die Wahl zweier Rechnungsprüfer
  5. die jährliche Entlastung (§ 6 der Statuten)
  6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. die endgültigen Ausschlüsse von Mitgliedern
  8. die Änderung der Statuten
  9. Verschiedenes

§ 13

Außerordentliche Versammlungen werden in besonders dringenden Fällen einberufen. Eine außerordentliche Versammlung muß einberufen werden, wenn von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe ein Antrag beim geschäftsführenden Vorstand gestellt wird.

Eine außerordentliche Versammlung ist zuständig für:

  1. das Schützenfest
  2. die Wahl der Schützenfestfunktionen
  3. die Nachwahl eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes
  4. den Ausschluß eines Mitgliedes
  5. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
  6. Verschiedenes

§ 14

Schützenfest, König und Hofbegleitung

Schützenfeste werden nur aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung aufgezogen. Das Königsschießen geschieht nach einem auf einer Stange befestigtem Adler. Derjenige, der das letzte Stück des Adlers herunterschießt, wird Schützenkönig. Die Königswürde kann jeder erlangen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und 2 Jahre Mitglied des Vereins ist. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausnahmen genehmigen.

Nachdem der Schützenkönig proklamiert ist, wählt dieser unter Zuziehung des Vorstandes und des Obersten aus der Zahl der zu den Familien der Schützenvereinsmitglieder gehörenden Damen eine Schützenkönigin. Die Wahl der Schützenkönigin wird durch den Adjudanten verkündet. Der König wählt seine Offiziere. Die Wahl der Ehrendamen ist Sache der Königin.

Zur erweiterten Hofbegleitung zählen automatisch der 1. Vorsitzende, der Oberst, der Adjudant sowie deren Damen. Es bleibt dem König freigestellt, einen weiteren Kreis zu wählen. Im zu Ehren findet der Königsball statt.

Pflichten des Königs: Der König hat sein Amt mit Würde und Erhabenheit zu tragen. Sein Auftreten und Verhalten sind Zeugnis für oder gegen ihn. Er hat bei allen öffentlichen Veranstaltungen und Auftreten des Vereins als Repräsentant zu erscheinen, d.h. in Königswürde mit nächster Hofbegleitung. Um Irrtümer zu verhüten, entscheidet der 1. Vorsitzende von Fall zu Fall.

Pflichten der Schützen gegenüber dem König: Jeder Schütze ist bei allen Veranstaltungen und öffentlichen Auftreten bei anderen Vereinen verpflichtet, dem König entsprechende Ehre, Achtung und entsprechenden Respekt zu erweisen.

Der König und die Königin werden, sofern sich nicht aus verkehrs- und entfernungstechnischen Gründen besondere Schwierigkeiten ergeben, durch die Schützen von ihren Wohnungen abgeholt und ins Vereinslokal zum Königsball geleitet. Die Festzüge werden vom Oberst bestimmt, doch hat dieser die etwaigen Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.

§ 15

Vereinsmitglieder, die in absehbarer Zeit die Absicht haben, aus irgendwelchen Gründen aus dem Verein auszuscheiden, sollen keine Ehrenämter bzw. Hofbegleitungen annehmen.

§ 16

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Vereinsjahres und nur nach einer 3 Monate zuvor abgegebenen schriftlichen Erklärung an den Vorstand erfolgen.

§ 17

Der Ausschuß aus dem Verein erfolgt bei Bestrafung wegen einer ehrenrührigen Handlung, bei der Rückständigkeit mit der Beitragszahlung für 6 Monate, bei hartnäckiger Störung des Vereinsfriedens und bei wiederholten Verstößen gegen die Statuten durch Beschluß des Vorstandes nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes. Die Mitteilung des Ausschlusses geschieht durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Ausschlußgründe. Dem Ausgeschlossenen steht die Anrufung der Generalversammlung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ausschlußmitteilung zu. Die Anrufung ist in schriftlicher Form an den Vorstand auszusprechen. Über die endgültige Ausschließung entscheidet die nächste Generalversammlung. Der Ausgeschlossene hat das Recht, sich selbst vor der Beschlußfassung in der Generalversammlung zu rechtfertigen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Ausgeschlossenen.

§ 18

Die Generalversammlung setzt die Höhe des Jahresbeitrages und eine eventuelle Aufnahmegebühr fest.

Der Verein bestreitet aus den Beiträgen die laufenden Ausgaben seiner Verwaltung und die Zuschüsse zu den angesetzten Festlichkeiten.

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Wer bis zum 31.12. nicht bezahlt hat, kann nach § 17 durch den Vorstand schriftlich aus dem Verein ausgeschlossen werden. Grundsätzlich erlischt für diese Mitglieder das Stimmrecht.

§ 19

Die Buch- und Kassenführung hat übersichtlich und mit ordnungsgemäßen Nachweisen zu geschehen. Sie ist vor der alljährlichen Generalversammlung von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen.

§ 20

Eine Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag gemäß § 13 diese Statuten und auf Beschluß der außerordentlichen Versammlung mit einer Mehrzahl von 3/4 Stimmen der gesamten Mitgliederzahl erfolgen.

Die Vewendung des Vereinsvermögens unterliegt in dem Falle der Beschlußfassung der außerordentlichen Versammlung.

4712 Werne, den 9. September 1978

DER VORSTAND

gez. Egon Osterkemper
gez. Günter Laarmann-Quante
gez. Heinrich Lunemann
gez. Bernhard Kemper
gez. Wilhelm Dirks
gez. Josef Dirks
gez. Gottfried Neuhaus
gez. Emil Steghaus

Eingetragen in das Vereinsregister
Nr. 103 des Amtsgerichtes Werne

Werne, den 15. Mail 1979
Geschäftsstelle, Abt. 3 des Amtsgerichts:

gez. Wegmann
Justizangestellte